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IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG:

MENSCHENKINDER e.V.

Förderverein für Kinder von sucht- oder psychisch kranker Eltern e.V.

 

Vertreten durch:

1. Vorsitzende

Sabrina Pommranz

 

Kontakt:

Sabrina Pommranz

Tel: 01781861233

E-Mail: hallo@wir-menschenkinder.de

 

Menschenkinder e.V.

Postfach 7033

72734 Reutlingen

 

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister
Registergericht: Reutlingen
Registernummer: VR 

Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V.

 

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Urheberrecht

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Bildnachweise

BUREAU Burgemeister & Schneider, IStockphoto.

Quelle: http://www.e-recht24.de

SATZUNG für den Verein

 

Menschenkinder -

Förderverein für Kinder sucht- und psychisch kranker Eltern e.V.

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen: Menschenkinder – Förderverein für Kinder sucht- und psychisch kranker Eltern e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Reutlingen.

  3. Der Verein ist Mitglied beim Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Aufgaben und Ziele

 

  1. Der Verein versteht seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der evangelischen Kirche und als Auftrag zur Ausübung christlicher Nächstenliebe.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Interessen von Kindern aus Familien, die von Sucht betroffen sind durch

  1. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen von Suchterkrankungen eines oder beider Elternteile auf die Kinder.

  2. Durchführung von Veranstaltungen, die dem Wohl der Kinder von Suchtkranken dienen, z.B. in Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Sucht- und Jugendhilfe.

  3. Durchführung von Maßnahmen zur Weiterbildung von Fachkräften

  4. Initiieren eines Beratungs- und Gruppenangebotes für betroffene Kinder und Familien.

  5. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Einrichtungen, die sich ebenfalls die Förderung des Wohls der Kinder von Suchtkranken zum Ziel gesetzt haben

  6. Entwicklung und Verbreitung präventiver Konzepte und Maßnahmen, z.B. für Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Jugendhilfe.

  7. Unterstützung und Kooperation mit Verbänden und Einrichtungen, die neben

anderen Schwerpunkten auch in der Suchtprävention arbeiten (z.B. Einrichtungen des Gesundheitswesens, Psychosoziale Beratungsstellen für Suchtkranke, u.a.)

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten (z.B. Firmen, Verbänden o.ä.) erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

  2. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, gerichtet an ein Vorstandsmitglied

c) durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich gegebenenfalls mit Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern. Sie ist oberstes Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:

 

  1. Beschlussfassung über die Satzung des Vereins und etwaiger Veränderungen

  2. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins,

  3. Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr,

  4. Wahl und Abberufung des Vorstands,

  5. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und der VertreterInnen der Arbeitsbereiche

  6. Entlastung des Vorstands,

  7. Festlegung der Höhe des Mitgliedbeitrages

  8. Entscheidung über eingereichte Anträge der Mitglieder,

  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

  10. Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie muss dem/der Vorsitzenden - oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/ihrem StellvertreterIn fristgerecht einberufen werden. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag wünscht. Der Antrag muss begründet sein.

  2. Die Einladung mit der Tagesordnung ist mindestens drei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.

  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  5. Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 7

Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

  2. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB (1) gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.

 

 

 

§ 8

Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres im Voraus fällig.

  2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und Arbeitslose bis zu 50% ermäßigen.

 

 

§ 9

Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein löst sich auf, wenn in einer, von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder besuchten Mitgliederversammlung, zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

  2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Projekte, die sich für Kinder von suchtkranken Eltern in der Region Reutlingen/Tübingen einsetzen.

 

 

 

 

Reutlingen, den 16.05.2023

 

  1. Satzungsänderung vom 12. Juni 1997: Siehe Paragraphen 1 (2) und 2 (2)

  2. Satzungsänderung vom 13. April 2000: Siehe Paragraphen 2 (1.c) und 11 (3.)

  3. Satzungsänderung vom 08. März 2022

  4. Satzungsänderung vom 16. Mai 2023: siehe Paragraph §2 (2) und §9 (3)

 

 

Unterschriften der abstimmungsberechtigten Vereinsmitglieder: s. Unterschriftenliste der Jahreshauptversammlung vom 16. Mai 2023

 

 

 

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